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Betriebsbedingte Kündigung während der Elternzeit

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, der sich in der Elternzeit befindet, grundsätzlich nicht kündigen (§ 18 BEEG). Nur in besonderen Fällen kann eine Kündigung auch während der Elternzeit ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Eine solche Kündigung setzt die Zulässigkeitserklärung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde voraus. Das ist in Bayern das Gewerbeaufsichtsamt.

Dass eine Kündigung während der Elternzeit für zulässig erklärt wird, stellt die absolute Ausnahme dar. Dies zeigt auch eine neuere Entscheidung des LAG Niedersachsen vom 14.10.2015 (16 Sa 281/15), wonach eine betriebsbedingte Kündigung während der Elternzeit selbst beim Wegfall des Arbeitsplatzes und der Beschäftigungsmöglichkeit unwirksam sein kann.

Das LAG Niedersachsen führt dazu aus, dass auch im Falle des unstreitigen Wegfalls des Arbeitsplatzes eine betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin in Elternzeit sozial nicht gerechtfertigt ist, wenn im Rahmen der Interessenabwägung nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich bis zum Ende der Elternzeit eine neue Beschäftigungsmöglichkeit ergibt.