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Elternzeit per Fax oder E-Mail?

Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben Eltern in den ersten Lebensjahren ihres Kindes Anspruch auf Elternzeit. Die Elternzeit kann vom Arbeitgeber auch nicht abgelehnt werden. Sie gilt als wirksam genommen, wenn sie mit einem form- und fristgerechten Schreiben des Arbeitnehmers beantragt wurde.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Während der Elternzeit und auch bereits ab deren Beantragung (frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn bei einer Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes bzw. frühestens 14 Wochen vor deren Beginn bei einer Elternzeit zwischen 3. Geburtstag und vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes) kann dem Arbeitnehmer nach § 18 BEEG nicht gekündigt werden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun folgenden Fall zu entscheiden: Eine Arbeitnehmerin hatte per Telefax Elternzeit beantragt. Fünf Monate später erhielt sie eine Kündigung. Sie machte nun die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend, da eine Kündigung während der Elternzeit unzulässig sei.

Kein Kündigungsschutz bei Elternzeitantrag per Telefax

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Arbeitnehmerin keinen Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG genießt. Denn die Elternzeit setze nach § 16 Abs. 1 BEEG einen schriftlichen Antrag im Sinne der strengen Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB voraus. Das Elternzeitverlangen müsse daher eigenhändig mit Originalunterschrift versehen sein. Ein Telefax oder eine E-Mail sei nicht ausreichend zur Wahrung der von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebenen Schriftform und führe zur Nichtigkeit der Erklärung (§ 125 Abs. 1 BGB). Zwar könne ein Berufen auf die Formunwirksamkeit durch den Arbeitgeber treuwidrig sein. Dafür gebe es im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte.

Kündigung nach formunwirksamem Elternzeitantrag eventuell sittenwidrig

Im Ergebnis muss Arbeitnehmern dringend geraten werden, darauf zu achten, die Elternzeit mit einem originalunterschriebenen Schreiben zu beantragen. Zwar kann man sich im Einzelfall auch auf die Sittenwidrigkeit einer Kündigung unmittelbar nach Stellen eines Antrags auf Elternzeit berufen. Denn der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer auch in einem solchen Fall nicht aus Anlass der bevorstehenden Elternzeit kündigen. Der Sonderkündigungsschutz nach dem BEEG gibt dem Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess aber eine deutlich stärkere Position.