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Kündigung, weil Arbeitnehmer zu dick ist?

In Deutschland leben immer mehr übergewichtige Menschen. Die Erfahrung zeigt, dass gerade stark übergewichtige Bewerber häufiger mit einer Ablehnung im Bewerbungsverfahren rechnen müssen als Normalgewichtige. Nun stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sogar kündigen kann, nur weil dieser Übergewicht hat.

Krankheitsbedingte Kündigung wegen Übergewichts?

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte den Fall einer Kündigung eines stark übergewichtigen Mitarbeiters einer Gartenbaufirma nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit zu entscheiden. Der Arbeitgeber begründete die Kündigung damit, dass der Kläger aufgrund seines enormen Gewichts zu schwer sei, um auf eine Leiter zu steigen, es schwierig sei, passende Arbeitskleidung zu beschaffen und in dem für drei Personen ausgelegten Kleintransporter nur noch eine Person mitfahren könne, wenn der Arbeitnehmer im Wagen säße. Der Kläger könne daher seiner Arbeit nicht mehr ordnungsgemäß nachgehen und dem Betrieb wären die sich aus der Übergewichtigkeit ergebenden Umstände nicht mehr zumutbar.

Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage statt, da Übergewicht für sich allein keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könne. Die angebliche verminderte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers habe der Arbeitgeber nicht ausreichend konkret darlegen können (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2015, 7 Ca 4616/15).

Unzumutbare betriebliche oder wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers durch übergewichtigen Arbeitnehmer?

Vor einigen Jahren hat bereits das Arbeitsgericht Frankfurt (Urteil vom 13.11.2002, 6 Ca 2856/01) entschieden, dass Übergewicht grundsätzlich kein Grund für eine krankheitsbedingte Kündigung sei. In diesem Fall hatte ein stark übergewichtiger Mitarbeiter pro Jahr ungefähr 50 Krankheitstage wegen Gelenkbeschwerden vorzuweisen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich aus krankheitsbedingten Gründen, da sich aus den Fehlzeiten der Vergangenheit eine negative Zukunftsprognose ergebe. Das Gericht stellte zwar fest, dass die vorliegenden Fehlzeiten des Mitarbeiters über drei Jahre hinweg objektiv eine negative Zukunftsprognose rechtfertigen können. Aus einer ärztlichen Untersuchung ergab sich jedoch, dass durch eine orthopädische Behandlung eine Besserung des Gesundheitszustands hergestellt werden könnte. Somit fehlte die begründete Prognose, dass es beim Arbeitnehmer auch in Zukunft zu krankheitsbedingte Fehlzeiten in erheblichem Umfang kommen würde. Eine für den Arbeitgeber in Zukunft nicht mehr zumutbare betriebliche oder wirtschaftliche Belastung aufgrund der Überwichtigkeit des Arbeitnehmers schied damit aus. Daher hob das Arbeitsgericht die Kündigung auf.

Fazit: Kündigung wegen Übergewichts meist unwirksam

Im Ergebnis muss der Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses zweifelsfrei belegen können, dass die verminderte Leistungsfähigkeit seines Mitarbeiters auf sein Übergewicht zurückzuführen ist. Dies wird nur in den wenigsten Fällen gelingen.

EuGH: Fettleibigkeit ist eine Behinderung

Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Adipositas bzw. Fettleibigkeit als Behinderung eingestuft. Daher verstößt eine Diskriminierung übergewichtiger Mitarbeiter nun gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und kann somit Entschädigungsansprüche nach dem AGG nach sich ziehen.