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Schadensersatz wegen Nichtgewährung von Urlaub

Arbeitsrecht Urlaub Urlaubsabgeltung Schadensersatz

Laut dem Landesarbeitsgericht München muss der Arbeitgeber von sich aus dem Arbeitnehmer den Jahresurlaub rechtzeitig gewähren - auch ohne Urlaubsantrag des Arbeitnehmers. Macht er das nicht, so wandelt sich der Urlaubsanspruch zum Jahresende in einen Schadensersatzanspruch.

Hängematte zwischen Palmen

Bisher: Urlaub verfällt am Jahresende

Nach dem Bundesurlaubsgesetz gilt grundsätzlich, dass der Jahresurlaub im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen ist und ansonsten mit Ablauf des 31.12. des jeweiligen Jahres verfällt. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 BurlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Die anerkannten Fälle hierfür sind die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zum Jahresende, eine Urlaubssperre am Jahresende oder die Ablehnung eines Urlaubsantrags durch den Arbeitgeber am Jahresende. In solchen Fällen überträgt sich der Jahresurlaub automatisch ins nächste Kalenderjahr und muss dann bis zum 31.3. des Folgejahres genommen werden.

Neu: Urlaub muss vom Arbeitgeber auch ohne Urlaubsantrag gewährt werden

Nun haben mehrere Landesarbeitsgerichte entschieden, dass der Arbeitgeber auch ohne vorherigen Urlaubsantrag seines Arbeitnehmers verpflichtet sei, von sich aus rechtzeitig den Urlaub zu gewähren. Ansonsten mache sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig. Dies ergebe sich aus dem EU-Recht (EUGH vom 12.6.2014 – C-118/13 – „Bollacke“) und insbesondere daraus, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer diene und somit arbeitsschutzrechtlichen Charakter habe, (LAG Berlin-Brandenburg - 12.06.2014 , 21 SA 221/14; LAG Köln – 22.4.2016, 4 Sa 1095/15; LAG München - 06.05.2015, 8 Sa 982/14).

Urlaubsanspruch wandelt sich in Schadensersatzanspruch

Diese Rechtsprechung würde bedeuten, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubes besteht, der sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umwandelt – und zwar nicht nur dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub beantragt hat, dieser aber vom Arbeitgeber nicht gewährt wurde, sondern bereits dann, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, dem Arbeitnehmer von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren.

Fazit: Urlaub würde nie verfallen

Im Ergebnis würde dann Urlaub so gut wie gar nicht mehr verfallen. Ob diese Rechtsprechung höchstrichterlich bestätigt wird, bleibt abzuwarten. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage nun dem EuGH vorgelegt.