Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht · Strafrecht · Datenschutzrecht in München
Kontakt

Arbeitsgericht

Die Arbeitsgerichte sind zuständig für Klagen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Wenn sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung zu Wehr setzt (Kündigungsschutzklage), Urlaubsabgeltung oder die Bezahlung von Überstunden oder zu wenig gezahlten Lohn geltend macht oder einen Anspruch auf Teilzeit einklagt, ist das Arbeitsgericht zuständig. Aber auch wenn es zu Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber kommt, wird dies vor dem Arbeitsgericht verhandelt.

Eigenes Gericht mit eigenen Gesetzen

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine eigene Fachgerichtsbarkeit mit einem eigenen Gesetz, dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Die Arbeitsrichter bearbeiten ausschließlich Fälle aus dem Arbeitsrecht. Daher ist es auch sinnvoll, dass man sich vor dem Arbeitsgericht von einem Spezialisten für Arbeitsrecht, zum Beispiel einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, vertreten lässt, damit der Anwalt mit dem Richter auf Augenhöhe sprechen kann.

3-Wochen-Frist bei Kündigung

Rechtsanwälte Atilla von Stillfried und Dr. Martin Kupka

Die wichtigste Frist beim Arbeitsgericht ist die Frist zur Klageerhebung nach Ausspruch einer Kündigung. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden. Ansonsten kann man sich in den allermeisten Fällen nicht mehr gegen die Kündigung wehren.

Meistens wird „verglichen“

Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist dadurch geprägt, dass zu jedem Verfahrensstadium auf eine gütliche Einigung, also auf einen gerichtlichen Vergleich, hingewirkt wird. So findet oft bereits 3-4 Wochen nach Klageerhebung der so genannte Gütetermin statt, in dem es nur darum geht, Vergleichsmöglichkeiten zu erörtern. Wenn man sich nicht einigt, findet der nächste Termin meist erst 3-5 Monate später statt, der so genannte Kammertermin, in dem dann das Gericht möglicherweise ein Urteil fällt. Mehr als 80 % der Verfahren vor dem Arbeitsgericht enden mit einem Vergleich und nicht mit einem Urteil. Das gilt insbesondere für die Kündigungsschutzklage. Daher kommt es vor dem Arbeitsgericht auf einen gute Strategie an, um ein bestmögliches Verhandlungsergebnis zu erzielen. Dies geht soweit, dass ein Großteil der Klagen zum Arbeitsgericht gar nicht dem Zweck dienen, den mit der Klage verfolgten Antrag durchzusetzen, sondern ein ganz anderes Ziel wie beispielsweise eine größtmögliche Abfindung zu erreichen.

Die Seiten mit Kontaktdaten einiger Arbeitsgerichte

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht Augsburg

Arbeitsgericht Nürnberg

Arbeitsgericht Regensburg

Gerne sind wir für Sie da!

Als erfahrene Anwälte, die sich auf Arbeitsrecht spezialisiert haben, sind wir mit den prozessualen Tricks und Taktiken und den „ungeschriebenen Gesetzen“ vor dem Arbeitsgericht bestens vertraut. Wir unterstützen Sie gerne in Ihrem Rechtsstreit und stehen Ihnen in jedem Verfahrensstadium zur Seite.

Kontaktieren Sie uns jetzt