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Elternzeit

Elternzeit im Arbeitsverhältnis ist ein wichtiges Instrument für Mütter und Väter. Dank der Elternzeit können sie nach der Geburt eines Kindes eine bestimmte Zeit zuhause bleiben und sich ganz um die Kinderbetreuung kümmern. In der Praxis kommt es allerdings oft zu Schwierigkeiten und Missverständnissen beim Antrag auf Elternzeit, dem Kündigungsschutz in der Elternzeit und den Ansprüchen auf Teilzeit in und nach der Elternzeit.

Checkliste Elternzeit

Mutter mit Kind am Laptop

  • Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu 3 Jahre Elternzeit pro Kind

  • Elternzeit müssen Sie immer schriftlich und grundsätzlich mindestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beantragen

  • Eltern haben einen Anspruch auf Rückkehr nach der Elternzeit auf den bisherigen Arbeitsplatz

  • Wer will, kann grundsätzlich Teilzeit in Elternzeit ausüben

  • Während der Elternzeit haben Sie einen besonderen Kündigungsschutz, auch bei Teilzeit in Elternzeit

Anspruch auf Elternzeit und Dauer der Elternzeit

Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit, wobei die Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander genommen werden kann. Die Eltern können zudem frei entscheiden, ob die Elternzeit zusammenhängend oder in einzelnen Abschnitten genommen werden soll. Für Mütter gilt: Die Mutterschutzfrist (die ersten beiden Monate nach der Geburt des Kindes) wird auf die Elternzeit der Mutter angerechnet.

Für die ersten beiden Jahre ab Geburt des Kindes muss der Arbeitnehmer verbindlich mitteilen, für welche Zeitabschnitte er Elternzeit nehmen will. Entscheidet er sich später anders, muss er hier ausnahmsweise auf die Zustimmung des Arbeitgebers hoffen. Bei einer Verlängerung der Elternzeit ab dem zweiten Geburtstag des Kindes braucht es hingegen keine Zustimmung des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber kann die Elternzeit nicht untersagen oder verhindern. Aus diesem Grund muss auch keine Zustimmung des Arbeitgebers für die Elternzeit eingeholt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig über die Elternzeit informiert wird.

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Elternzeit beantragen – die größten Fallen

Möchten Sie Elternzeit nehmen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber hierüber form- und fristgerecht informieren. Sie müssen die Elternzeit nicht gesondert beantragen, da die Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich ist.

 Die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes muss spätestens sieben Wochen vor deren Beginn dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Diese Mitteilung muss den genauen Zeitraum der Elternzeit beinhalten. Mütter, die ihre Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz nehmen möchten, müssen den Antrag spätestens eine Woche nach der Geburt stellen.

Soll die Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden, muss die Mitteilung spätestens 13 Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber erfolgen.

 Wichtig: Die Mitteilung der Elternzeit muss schriftlich erfolgen. Der Antrag auf Elternzeit darf daher nicht nur per E-Mail oder per WhatsApp eingereicht werden. Vielmehr muss die handschriftlich unterschriebene Mitteilung im Original beim Arbeitgeber abgegeben werden.

Kündigungsschutz in Elternzeit

Während der Elternzeit und auch bereits einige Wochen davor gibt es für die Mutter oder den Vater einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Antrag, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Wird die Elternzeit in mehrere einzelne Abschnitte aufgeteilt, beginnt der Kündigungsschutz jeweils acht Wochen vor dem jeweiligen Abschnitt.

Arbeitgeber können Arbeitnehmer in Elternzeit nicht mehr einfach kündigen. Eine Kündigung bedarf der Zustimmung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde. Diese stimmt einer Kündigung nur in selten Ausnahmefällen, etwa bei einer anstehenden Insolvenz, zu. Versucht es der Arbeitgeber trotzdem, gilt die goldene Grundregel: Ruhe bewahren und Anwalt einschalten. Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir auf solche Fälle spezialisiert und sichern Ihnen Ihren Job oder verhandeln Ihnen eine hohe und angemessene Abfindung heraus – je nach Ihren Bedürfnissen.

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Neben dem Kündigungsschutz haben Sie zudem einen Anspruch auf Rückkehr an Ihren bisherigen Arbeitsplatz nach Ende der Elternzeit. Das führt häufig zu Problemen mit dem Arbeitgeber, etwa wenn der Arbeitgeber die Befristung für die Elternzeitvertretung vertraglich schlecht geregelt hat oder die Personalplanung nicht auf die Rückkehr eingestellt ist. Der Arbeitgeber kann aus diesen Gründen grundsätzlich nicht einfach eine andere Stelle zuweisen oder gar eine Kündigung aussprechen. Auch hier gilt: Im Zweifel sollte ein erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht mit Erfahrungen im Bereich Elternzeit den Fall prüfen und die richtige Strategie entwickeln.

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Teilzeit während Elternzeit: Die Elternteilzeit

Während der Elternzeit haben Mütter und Väter einen Anspruch auf Elternteilzeit, sofern beim Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Damit können Arbeitnehmer in Elternzeit eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit auf 15 bis 32 Stunden verlangen. Der Vorteil der Elternteilzeit für Arbeitnehmer gegenüber der "normalen" Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist, dass nach dem Ende der Elternteilzeit wieder ein Anspruch auf die Arbeitszeit wie vor der Elternzeit besteht. Bei der Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt es keinen derart einfachen Weg zurück. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer bei der Teilzeit in der Elternzeit auch einen besonderen Kündigungsschutz.

Ein weiterer Vorteil der Inanspruchnahme der Elternteilzeit: Die Elternteilzeit kann der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen verhindern. Solche Gründe muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, was in der Praxis nur äußerst selten gelingt. Dennoch berufen sich viele Arbeitgeber immer wieder hierauf, wenn ihnen die Elternteilzeit nicht in die eigene Planung passt. An dieser Stelle ist ein starker Rechtsbeistand aus dem Arbeitsrecht gefragt, der für Sie die Elternteilzeit rechtssicher und praxisorientiert durchsetzt.

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Nach der Elternzeit: Rückkehr, Teilzeit, Versetzung

Mütter und Väter sind auch im Anschluss an die Elternzeit gut geschützt. Insbesondere darf der Arbeitgeber die Rückkehrer aus der Elternzeit nicht schlechter behandeln als andere Arbeitnehmer. Im Gegenteil: Wie bereits oben beschrieben, besteht ein Anspruch auf Rückkehr auf den bisherigen Arbeitsplatz. Eine Versetzung ist nicht ohne weiteres möglich, da insbesondere zu beachten ist, dass nun eine Betreuung der eigenen Kinder erforderlich ist.

In vielen Fällen lässt sich auch nach der Elternzeit bei Bedarf eine Teilzeittätigkeit antreten. Diese richtet sich dann zwar nicht mehr nach den Sonderregelungen für die Elternzeit, sondern nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Auch hier hilft Ihnen ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht, sich zurecht zu finden und Ihren Anspruch auf Teilzeit durchzusetzen.

Bei Ihren Fragen rund um das Thema Elternzeit, vom Antrag bis zur Rückkehr in den Betrieb, bei Teilzeit während oder nach der Elternzeit, stehen wir Ihnen gerne zur Seite, um Ihre Interessen optimal zu vertreten!

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