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Diebstahl und Unterschlagung

Die unterschiedlichen Arten des Diebstahls (sog. Eigentumsdelikte) sind immer noch die häufigste Deliktsgruppe mit einem Anteil von über einem Drittel an der Gesamtkriminalität (PKS Jahrbuch 2019, Bd. 4, S. 81). Sie kommen in unterschiedlichsten Konstellationen vor, vom einfachen Ladendiebstahl bis zur professionellen Autoschieberbande decken die Eigentumsdelikte ein breites Spektrum ab.

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Was sollen die Straftatbestände des Diebstahls schützen?

Die §§ 242 ff. StGB schützen das Rechtsgut Eigentum (daher auch die Bezeichnung Eigentumsdelikte). Im Eigentumsbegriff verkörpert sich das Recht über die eigene Sache frei verfügen zu können. Hierbei ist es für die Strafbarkeit völlig unerheblich, ob die gestohlene Sache wertvoll oder wertlos war, wie der Gesetzgeber mit der Regelung über den Diebstahl geringwertiger Sachen in § 248a StGB klarstellt.

Was ist ein Diebstahl?

Diebstahl

Für die Begehung eines einfachen Diebstahls, § 242 Abs. 1 StGB, genügt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in Zueignungsabsicht, also wenn man den gestohlenen Gegenstand behalten will. Selbst wenn man die fremde Sache gar nicht für sich, sondern für eine andere Person stiehlt (sog. Drittzueignungsabsicht), ist der Straftatbestand erfüllt. Auch wenn ein heimliches Vorgehen beim Diebstahl die Regel sein wird, erfordert der Straftatbestand keine Heimlichkeit. Der für jedermann ersichtliche Griff in eine Supermarktkasse ist genauso ein Diebstahl wie das heimliche Einstecken von Waren. Es macht auch keinen Unterschied wie groß oder schwer ein Gegenstand ist. Vom Ring bis zum LKW stellt alles, was fortbewegt werden kann, ein taugliches Tatobjekt dar. 

Der Versuch einen Gegenstand zu stehlen, ist gem. § 242 Abs. 2 StGB strafbar.

Der Strafrahmen für einen einfachen Diebstahl erstreckt sich von einer Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab Tatbeendigung.

Besonders schwere Fälle und Qualifikationen des Diebstahls

Es gibt eine Reihe von Fallgestaltungen, die der Gesetzgeber als besonders verwerflich ansieht und deshalb mit einer Mindeststrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe ahndet: Die besonders schweren Fälle des Diebstahls.

Diese sind katalogartig, aber nicht abschließend, in § 243 StGB aufgezählt und haben gemeinsam, dass zu dem Unrecht des einfachen Diebstahls noch erschwerende Umstände hinzutreten. Ein häufiger Fall ist die Umgehung von Schutzvorrichtungen beim Diebstahl, wie z.B. von verschlossenen Tresoren oder Kassen und Warensicherungsketten für Ausstellungstücke, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB. Ein besonders schwerer Diebstahl wird aber auch dann regelmäßig angenommen, wenn der Täter gewerbsmäßig stiehlt, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB.  Hierfür genügt es bereits, dass er sich durch wiederholten Diebstahl eine dauerhafte – wenn auch geringfügige – Einnahmequelle verschaffen will.

Die Diebstahlsqualifikationen der §§ 244, 244a StGB enthalten so schweres Unrecht, dass der Gesetzgeber eigene Straftatbestände mit Strafandrohungen von 6 Monaten bzw. 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe geschaffen hat. Hierzu gehören:

  • der Diebstahl mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen, § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wobei der Täter diese lediglich bei sich haben und gar nicht verwenden muss,

  • der Bandendiebstahl in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB,

  • der Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB,

  • und der schwere Bandendiebstahl, § 244a StGB.

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Was ist eine Unterschlagung?

Wer sich eine fremde bewegliche Sache zueignet, begeht eine Unterschlagung, § 246 Abs. 1 StGB. Im Gegensatz zum Diebstahlstatbestand wird bei der Unterschlagung auf das Merkmal der Wegnahme verzichtet. Diese Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, der eingreifen soll, wenn nicht ganz klar ist, wann und wie der Täter die fremde Sache erlangt hat. Für die Unterschlagung ist es ausreichend, dass der Täter die fremde Sache objektiv erkennbar in sein Vermögen aufnimmt. Das kann der Fall sein, wenn der Täter die Sache verbraucht, verkauft, verschenkt oder einfach sagt: „Diese Sache gehört mir.“

Auch bei der Unterschlagung ist der Versuch strafbar, § 246 Abs. 3 StGB. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe.

Ein besonderer Fall ist die veruntreuende Unterschlagung, § 246 Abs. 2 StGB. Hierbei wurde dem Täter eine fremde Sache anvertraut, die er z.B. aufbewahren sollte. Wenn er sich diese ihm anvertraute Sache dann zueignet (indem er z.B. die Rückgabe verweigert), hat er einen besonderen Vertrauensbruch begangen. Deshalb liegt der Strafrahmen auch höher und geht bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Strafanzeige oder Strafantrag wegen Diebstahls oder Unterschlagung

Die gewöhnliche Strafanzeige gem. § 158 Abs. 1 StPO kann jeder bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder anderen zuständigen Behörden stellen, der von einer Straftat (z.B. einem Diebstahl) erfahren hat. Sie ist an keine besondere Form gebunden und kann damit auch mündlich erfolgen.

Es gibt allerdings Delikte, die nur von bestimmten Personen „angezeigt“ werden können. Meist handelt es sich hierbei um die Geschädigten selbst, § 77 Abs. 1 StGB. In solch einem Fall spricht man von einem Strafantrag (die Straftaten nennt man Antragsdelikte).

Dieser Strafantrag ist eine Strafverfolgungsvoraussetzung, d.h. dass ohne einen wirksamen Strafantrag das Antragsdelikt von den Strafverfolgungsbehörden nicht verfolgt werden kann.

Deshalb sind bei Antragstellung besondere Voraussetzungen zu erfüllen: 

  1. Nur der Verletzte oder ein von ihm Bevollmächtigter (z.B. ein Anwalt) ist berechtigt, den Strafantrag zu stellen.

  2. Der Strafantrag muss gegenüber den Behörden regelmäßig schriftlich erfolgen, bei Staatsanwaltschaft oder Gericht kann er auch zu Protokoll erklärt werden, § 158 Abs. 2 StPO.

  3. Schließlich hat der Verletzte ab Kenntnis von der Straftat eine Frist von 3 Monaten den Antrag zu stellen, § 77b Abs. 1, 2 StGB.

Bei Diebstahl und Unterschlagung gibt es zwei Konstellationen, in denen eine Strafanzeige nicht ausreicht und ein Strafantrag gestellt werden muss. Hier müssen also die Geschädigten selbst entscheiden, ob sie eine Strafverfolgung wollen oder nicht.

Den ersten Fall bildet der Haus- und Familiendiebstahl, § 247 StGB, wobei auch Unterschlagungen erfasst sind. Ist der Geschädigte ein Angehöriger (Elternteil, Kind, Bruder, Schwester, Ehepartner, Schwager etc.) des Täters oder lebt er mit diesem in häuslicher Gemeinschaft (nichteheliche Lebensgemeinschaft, WG, Internat) muss ein Strafantrag gestellt werden.

Den zweiten Fall bilden Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen, § 248a StGB. Wenn der Wert der gestohlenen oder unterschlagenen Sache 25 € nicht übersteigt, wird diese als geringwertig angesehen (sog. Bagatellbereich). Die Staatsanwaltschaft kann jedoch unter Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses auch ohne Strafantrag die Strafverfolgung aufnehmen, was sie auch regelmäßig tut.

Was kann ein Anwalt für Strafrecht für Sie tun?

Egal ob Sie Beschuldigter oder Beschuldigte eines Diebstahls oder selbst Geschädigte oder Geschädigter sind, können Sie jederzeit einen Rechtsbeistand um Rat fragen. Wir treten sowohl als Strafverteidiger wie auch als Opferanwälte oder Nebenklagevertreter auf. Egal in welcher Verfahrenskonstellation Sie sich gerade befinden, wir können gemeinsam die beste Strategie für Sie erarbeiten und uns für Ihre Rechte einsetzen.

Wir sind für Sie da