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Interessenausgleich

Handschlag Interessenausgleich

Der Interessenausgleich ist das Ergebnis der Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über Art und Ausmaß einer Betriebsänderung. Da Betriebsänderungen häufig mit Personalabbau oder anderen negativen Auswirkungen für die Belegschaft verbunden sind, hat der Gesetzgeber dem Betriebsrat eine Einflussmöglichkeit auf die Durchführung der geplanten Maßnahmen eingeräumt.

Interessenausgleich und Sozialplan

Interessenausgleich und Sozialplan werden oft gemeinsam verhandelt, wobei der Abschluss eines Interessenausgleichs nicht erzwungen werden kann, der Abschluss eines Sozialplans in vielen Fällen schon. Der Unterschied zwischen diesen beiden Beteiligungsrechten ist, dass der Interessenausgleich die Durchführung der Maßnahmen beschreibt, während der Sozialplan Art und Ausmaß der Entschädigung der Arbeitnehmer regelt.

Bei der Verhandlung von Sozialplänen oder Interessenausgleichen sollte immer frühzeitig ein erfahrener Spezialist für Arbeitsrecht zu Rate gezogen werden, da es sich hierbei um rechtlich sehr komplexe Materien handelt.

Gerne sind wir für Sie da!

Wir vertreten und beraten sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsräte, wenn es um die Verhandlung eines Interessenausgleichs geht.

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